Kostenübernahme für Hörgeräte durch Kassen
Inhaltsverzeichnis
Kostenübernahme für Hörgeräte durch Krankenkassen – Beratung in Freiburg
Mehr als 14 Millionen Menschen sind in Deutschland von einer verminderten Fähigkeit des Hörens betroffen. Davon werden Hörgeräte bei etwa 20 Prozent eingesetzt. Häufig ist nicht bekannt, dass die Krankenkassen bei einer medizinischen Notwendigkeit die Kosten für eine sogenannte Hörhilfe übernehmen. Eine Kostenübernahme muss vorher geklärt sein.
Hierbei gibt es detaillierte Richtlinien und Voraussetzungen für eine Kostenübernahme und die erforderliche Zuzahlung. Bei einer Beratung in Freiburg bei Ihrem Hörakustiker Andreas Holz können Sie sich ausführlich und individuell über die jeweiligen Regelungen informieren.
Kostenübernahme der Krankenkassen – Beratung hier in Freiburg
Der Versorgungsanspruch für Hörhilfen
Die Details zu den Verordnungen von Hörhilfen sind in den gesetzlichen Hilfsmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Dabei gibt es exakte Vorgaben, bei welcher Art einer Beeinträchtigung Ihres Gehörs Hörgeräte die passende Versorgung ist.
Ein HNO-Arzt muss abklären, ob für eine bestimmte Beeinträchtigung möglicherweise eine operative oder auch medikamentöse Behandlung sinnvoll sein könnte. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen setzt immer eine medizinische Notwendigkeit für eine Hörhilfe voraus.
Um diese festzustellen, ist eine Untersuchung bei Ihrem HNO-Arzt Voraussetzung. Die Untersuchung ermöglicht eine passgenaue Versorgung, bei der die Hörgeräte gezielt auf Ihre Beeinträchtigung abgestimmt werden. Bei einer Beratung in Freiburg bei Ihrem Hörakustiker können Sie sich über die Regelungen zur Kostenübernahme bei den Krankenkassen sowie die Zuzahlung informieren.
Die Hörgeräteverordnung
Ihr HNO-Arzt stellt Ihnen nach einer ausführlichen Untersuchung Ihrer Hörfähigkeit eine entsprechende Verordnung für eine genau anzupassende Hörhilfe aus. Diese benötigen Sie für Ihren Folgetermin beim Hörgeräteakustiker.
Ohne die Verordnung ist keine Übernahme der Kosten für die benötigten Hörgeräte möglich. Für eine solche Verordnung ist somit der medizinische Nachweis über einen bestehenden Hörverlust in jedem Fall Voraussetzung.
Die Hilfsmittelrichtlinien bestimmen detailliert, welche Kriterien gegeben sein müssen, damit Sie einen Erstattungsanspruch durch Ihre Krankenkasse haben. Hierzu sind gezielte Richtlinien im Bereich des tonaudiometrischen und des sprachaudiometrischen Hörverlustes definiert.
Kassenleistung und Zuzahlung
Immer dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit für Hörgeräte durch einen HNO-Arzt schriftlich bescheinigt wird und mit einer entsprechenden Verordnung verbunden ist, haben Sie einen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Dabei werden die Kosten ausschließlich für das medizinisch erforderliche Kassenprodukt geleistet.
Viele Patienten wünschen sich jedoch häufig ein Gerät, das eine höhere Wertigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit oder auch ein ansprechenderes Design aufweist. Eine Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel ist immer möglich, wird jedoch von den Kassen aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten nicht übernommen.
Die Mehrkosten, die über den Erstattungsrahmen der Kassen hinausgehen, müssen Sie in dem Fall selbst in Form einer ergänzenden Zuzahlung leisten. Ihr Hörakustiker teilt Ihnen im Rahmen einer Beratung in Freiburg die genauen Regularien hierzu mit und informiert Sie auch über die unterschiedlichen Gerätemodelle.
Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen
Die Übernahme der Kosten setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen.
Die Kosten für das Gerät:
- Vertragspreis je Hörgerät bis zu 685 Euro
- Pauschalbetrag für die Fertigung individueller Ohrstücke über 33,50 Euro
- Pauschalbetrag für Reparaturen bis zu etwa 125 Euro
Sollte Ihre Schwerhörigkeit an eine Taubheit grenzen, stehen Ihnen höhere Beträge zu. In dem Fall werden etwa 840 Euro für Ihr Gerät übernommen. Für ein zweites Gerät können Sie bei Ihrer Kasse eine Übernahme der Kosten frühestens nach einem Zeitraum von sechs Jahren beantragen.
Wenn Sie sich grundsätzlich für ein sogenanntes Kassenmodell entscheiden, das eigenanteilsfrei ist und dessen Kosten vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, reduziert sich die Zuzahlung wesentlich. In dem Fall liegt Ihr zuzahlungspflichtiger Eigenanteil bei maximal zehn Euro für jedes Hörgerät.
Die Kosten für Beratung und Anpassung
Die gesetzlichen Kassen übernehmen nicht nur die Kosten für Ihr Hörgerät. Sie leisten auch die Kosten für eine Beratung in Freiburg bei Ihrem Hörgeräteakustiker. Sollten Sie ein zuzahlungsfreies Gerät erwerben, übernimmt die Kasse die Reparaturkosten während sechs Jahren nach der Anschaffung. Dies betrifft grundsätzlich alle anfallenden Reparaturen, die in diesem Zeitraum erforderlich werden.
Sollten Sie sich hingegen für ein Hörgerät entschieden haben, das mit einer Eigenanteilspflicht verbunden ist, müssen Sie auch entsprechende Zuzahlungsbeträge im Falle einer Reparatur selbst leisten.
Fazit
Ein Hörgerät leistet Ihnen wertvolle Hilfe im Alltag. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine Übernahme der Kosten, sofern Sie eine entsprechende ohrenärztliche Verordnung vorlegen können. Für ein Hörgerät, das als Kassenmodell zugelassen ist, müssen Sie abgesehen von der Zuzahlung für die Verordnung in Höhe von zehn Euro keinen Eigenanteil leisten.
Hochwertigere Modelle sind stets mit einem eigenen Anteil verbunden in Höhe des Betrags, der über die Kassenleistung hinausgeht.
Andreas Holz Hörakustik informiert Sie gerne im Rahmen einer Beratung in Freiburg über die jeweiligen Möglichkeiten und den Modalitäten einer Kostenübernahme durch die Kassen.
Andreas Holz
(Hörakustikmeister)