Kostenübernahme der Berufsgenossenschaft
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Kostenübernahme für Hörgeräte durch die Berufsgenossenschaft
Vor allem in Berufen mit erhöhter Lärmbelastung, kann es im Laufe der Zeit zu einem Hörkraftverlust bei den Mitarbeitern kommen.
Daher ist unter bestimmten Bedingungen eine Übernahme der Kosten für Hörgeräte durch die Berufsgenossenschaft möglich. Was dafür notwendig ist und wie hoch die Zuzahlung dabei ausfällt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Kostenübernahme für Hörhilfen, die Berufsgenossenschaft macht es möglich
Was enthält eine Zuzahlung für Hörgeräte von der Berufsgenossenschaft?
Wenn Sie an einem nachweislichen Hörkraftverlust leiden, können Sie bei der für Sie zuständigen BG einen Antrag über die Zuzahlung für Hörgeräte stellen. Falls Sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von 4-5 Monaten genehmigt.
Die Wartezeit lohnt sich jedoch, da die Kostenübernahme durch die BG in der Regel deutlich höher ausfällt, als dies bei der gesetzlichen Krankenkasse der Fall ist. Sowohl für das Hörgerät als auch für die Versorgungspauschale ist dies der Fall; zudem ist auch das Leistungsspektrum deutlich breiter. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich individuell nach einer bestimmten Kategorie – in den meisten Fällen beträgt sie 1.300 EUR pro Ohr, was der 2. Kategorie entspricht.
Durch die BG werden alle Arbeiten am Hörgerät sowie die Otoplastik abgedeckt. Außerdem beinhaltet sie auch die Bereitstellung von Pflege- und Trockenmitteln. Zusätzlich erhält der zuständige Hörgeräteakustiker eine Reparaturpauschale, die in etwa doppelt so hoch ist, wie vergleichbare Leistungen der Krankenkasse.
Nach dem Ablauf von 5 Jahren haben Sie dabei den Anspruch auf eine Nachversorgung.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Kostenübernahme?
Damit Ihr Hörkraftverlust von der BG anerkannt werden kann, müssen Sie nachweisen, dass es sich um die sogenannte Lärmschwerhörigkeit handelt. Diesen Befund können Sie sich von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt ausstellen lassen. Um ein Hörgerät zu beantragen, wenden Sie sich anschließend an Ihren Hörakustiker, Andreas Holz Hörakustik in Freiburg.
Dieser reicht die Verordnung für das entsprechende Gerät bei der Berufsgenossenschaft ein und erhält von dieser die Genehmigung und den Auftrag zur Versorgung des jeweiligen Patienten mit Hörgeräten. Falls Sie die Verordnung selbst einreichen wollen, schlägt Ihnen die BG mit Genehmigung einen Hörgeräteakustiker in der Umgebung vor und teilt Sie diesem zu.
Neben dem Rezept für ein Hörgerät muss die Berufsgenossenschaft aber auch andere Kriterien berücksichtigen, bevor die Zahlung im Einzelfall gewährt werden kann. So muss ein Techniker oder speziell beauftragter Gutachter prüfen, ob die Ursache für die Hörminderung tatsächlich durch die jeweilige Arbeitsumgebung und die Ausübung des Berufs verursacht wurde.
Hierfür ist es in der Regel notwendig, der BG weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen, z. B. eine Arbeitsaufstellung oder Unterlagen der Krankenkasse, die Aufschluss über den Gesundheitszustand geben können. Insbesondere untersucht der Gutachter oder Techniker dabei, ob Sie seit dem Schulabschluss mindestens 10 Jahre lang in einer Umgebung mit einem Lärmpegel höher als 85 dB/A tätig waren.
Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Schwerhörigkeit nicht durch Vorerkrankungen verursacht werden konnte. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Lärmschwerhörigkeit von der BG im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt.
Wie hoch fällt der Zuschuss durch die Berufsgenossenschaft aus?
Die BG teilt die Möglichkeit der Kostenübernahme in insgesamt 3 Kategorien auf. Je nachdem, in welche Kategorie Sie eingestuft werden, variiert auch die Höhe des Zuschusses:
Kategorie 1: Diese Kategorie enthält Hörgeräte mit der gleichen Ausstattung wie bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Zuzahlung beträgt dabei 820,23 EUR pro Ohr inklusive Maßohrstück sowie 289,77 EUR Versorgungspauschale. Damit liegt sie deutlich höher als bei der GKV, die hier ca. 685 EUR bzw. 125 EUR zuzahlt.
Kategorie 2: Die Geräte dieser Kategorie haben zusätzlich mindestens 2 weitere Zusatzeigenschaften im Vergleich zur Kategorie 1. Solche Eigenschaften sind bspw. die Windgeräuschunterdrückung oder die Frequenzkompression.
Damit kann dem Patienten ein Hörgerät in guter Qualität zuzahlungsfrei angeboten werden. Für hochwertigere Geräte wird jedoch die dritte Kategorie benötigt.
Kategorie 3: Diese Kategorie unterscheidet sich von Kategorie 1 dadurch, dass die Hörgeräte mindestens 4 zusätzliche Eigenschaften aufweisen.
Hierfür ist eine Begründung des Hörgeräteakustikers notwendig, warum ein Hörgerät der 2. Kategorie nicht ausreichend für die Versorgung der Hörminderung ist.
Fazit
Wenn Sie unter einer Lärmschwerhörigkeit leiden, kann dies von der BG als Berufskrankheit anerkannt werden. In diesem Fall ist eine Kostenübernahme für die Anschaffung von Hörgeräten möglich.
Lassen Sie sich von Ihrem Hörgeräteakustiker Andreas Holz in Freiburg bei der Beantragung und Versorgung mit Hörgeräten unterstützen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, die bestmöglichen Optionen für eine Zuzahlung der Berufsgenossenschaft zu erhalten.
Andreas Holz Hörakustik informiert Sie gerne über die Möglichkeiten der Kostenübernahme über die Berufsgenossenschaft. Besuchen Sie uns in Freiburg und erfragen Sie einen Beratungstermin.
Andreas Holz
(Hörakustikmeister)